Schutz und Wohlergehen unserer jungen Mitglieder
Dieser Verhaltensleitfaden ist Bestandteil unseres Schutzkonzepts und gilt für alle Übungsleiter*innen, Trainer*innen und Verantwortlichen im Verein, die mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen in Kontakt stehen.
Um Kinder, Jugendliche und Erwachsene bei den Vereinsangeboten zu schützen und es erst gar nicht zu einem Verdachtsmoment kommen zu lassen, wird Folgendes umgesetzt:
Das bedeutet u.a.:
Verkauf, Konsum oder Besitz von Drogen jeglicher Art (auch Cannabis) wird nicht auf dem Vereinsgelände des TSV Malmsheim toleriert! Generell gilt: Im Trikot wird kein Alkohol getrunken und nicht geraucht!
Beim TSV Malmsheim sollten Alkoholkonsum, Rauchen, Vapen und der Konsum von Drogen aller Art auf dem Vereinsgelände vor Kindern und Jugendlichen nicht stattfinden (Vorbildfunktion).
Die Betreuenden übernehmen die Verantwortung für das Wohl der ihnen anvertrauten Menschen. Dazu gehört die Wahrung des Rechts körperlicher Unversehrtheit und der Schutz vor physischer, psychischer und sexueller Gewalt (z.B. Diskriminierung, sexueller Missbrauch). Die Persönlichkeit der Kinder und Jugendlichen wird geachtet und in ihrer Entwicklung unterstützt. Trainings- und Übungsstunden werden altersgerecht gestaltet. Kinder und Jugendliche haben Selbst- und Mitbestimmungsmöglichkeiten.
Die individuellen Grenzen der Kinder und Jugendlichen werden respektiert. Es gibt für die Kinder und Jugendliche niemals Zwang, etwas zu tun! Betreuende haben die Aufgabe, die physischen und psychischen Übergriffe unter Kindern und Jugendlichen zu unterbinden und mit den Beteiligten zu thematisieren.
Betreuende greifen bei gegenseitigen Verletzungen unter den Kindern und Jugendlichen ein und leiten zu angemessenem sozialen Verhalten an. Wenn dies damit nicht unterbunden werden, sollte gemeinsam mit den Kinderschutzbeauftragten und den Eltern, über weitere Sanktionen (bis hin zum Ausschluss) nachgedacht werden. Eine klare Haltung zum Thema ist hierbei wichtig! Betreuende nutzen niemals körperliche Gewalt gegenüber Schutzbefohlenen!
Gewalt im Allgemeinen, aber besonders auch sexualisierte Gewalt beginnt bei der Sprache und Körperhaltung eines Menschen. Deshalb verzichtet die Umgangssprache der Betreuende auf sexistische, gewalttätige und diskriminierende Äußerungen. Diskriminierung kann sich bereits in scheinbar harmlosen Kommentaren äußern, etwa durch stereotype Aussagen über Geschlecht, körperliche Merkmale oder erwartetes Verhalten. Beispiele:
„Jungs haben keine langen Haare / du siehst aus wie ein Junge o. Mädchen / schau mal der hat lackierte Fingernägel / wenn du ein wenig dünner wärst, wärst du schneller / Jungs heulen nicht / du wirfst wie ein Mädchen…"
Zum Schutz (auch der Betreuenden) gibt es Kontroll- und Zugangsmöglichkeiten für Dritte. Die Haupteingangstür muss zu jeder Zeit von innen und außen geöffnet werden können. Beim Training sollte das „Sechs-Augen-Prinzip" oder das „Prinzip der offenen Tür" eingehalten werden, d.h. es ist eine weitere Person anwesend (z.B. ein/e weitere/r Betreuer*In oder Erwachsene). Einzeltrainings werden vermieden oder können nur mit Kontrollmöglichkeit durchgeführt werden. Sollten Einzeltrainings erforderlich sein, gilt es dies im Vorfeld mit den Eltern zu besprechen.
Für Mädchen und Jungen stehen getrennte Umkleiden zur Verfügung.
Die Umkleideräume werden nicht von Betreuern und Kindern/Jugendlichen zeitgleich genutzt. Sollte ein Betreten der Umkleiden trotzdem notwendig sein (z.B. zur Wahrung der Ordnung, Aufsichtspflicht, Erste Hilfe, Brandschutz etc.), sollten klare Regeln abgesprochen werden (z.B. Bitte alle etwas Anzuziehen, Eintritt nur nach Anklopfen, nur in Anwesenheit eines weiteren Erwachsenen und/oder mit anderen Kindern). Für Mädchen und Jungen stehen getrennte Duschen zur Verfügung. Betreuende, so wie Mannschaftsfremde, duschen und ziehen sich nicht gleichzeitig und im gleichen Raum mit den anvertrauten Kindern und Jugendlichen. Während des Duschens betritt der Betreuer die Duschen nur im äußersten Notfall (Erste Hilfe, Brandschutz).
Hilfestellungen
Der körperliche Kontakt zu den anvertrauten Kindern und Jugendlichen muss explizit erfragt und gewollt sein und darf das pädagogisch sinnvolle und rechtlich erlaubte Maß nicht überschreiten (z.B. Ermunterung, Gratulation, Trösten, Hilfestellung). Körperkontakt ist nur für die Dauer und zum Zweck der Hilfestellung zulässig. Die Notwendigkeit und Art und Weise der Hilfestellung sollten möglichst vorab erklärt und bei den Kindern abgeklärt werden, ob dies in Ordnung ist. Besser ist die gegenseitige Hilfestellung durch Kinder, sobald und soweit möglich.
Gang zur Toilette
Kleinere Kinder, die Hilfe beim Gang zur Toilette benötigen, werden vom eigenen Elternteil begleitet. Ist dieses nicht anwesend, wird mit den Eltern abgesprochen, was und wie geholfen werden kann/muss. Bei der Begleitung beim Toilettengang wählt das Kind den Betreuer aus, die Intimsphäre des Kindes wird gewahrt und der Betreuer betritt die Toilette nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kindes. Dies wird den Eltern im Nachgang mitgeteilt.
Versorgung von Verletzungen
Zum Zweck der Versorgung von Verletzungen ist Körperkontakt oft notwendig und nur während der Akutversorgung zulässig. Die Notwendigkeit und Art und Weise der Versorgung sollten möglichst vorab erklärt und bei den Kindern abgeklärt werden, ob dies in Ordnung ist.
Bei Ausflügen sind immer mindestens zwei Betreuende anwesend. Wenn möglich, ist mindestens eine betreuende Person pro Geschlecht anwesend. Findet eine Übernachtung statt, wird stets auf das Wohl des Kindes geachtet. Die Kinder schlafen nach Geschlechtern getrennt in unterschiedlichen Räumen.
Die Kinder und Betreuer schlafen in getrennten Räumen soweit dies möglich ist, ansonsten sollte auf Abstand der Schlafplätze geachtet werden und dies auch vorher kommuniziert werden.
Kinder und Jugendliche werden nicht in den Privatbereich des Betreuers (z.B. Wohnung, Haus, Garten, Hütte, Auto usw.) mitgenommen. Diese Regelung gilt auch für das Angebot der Übernachtung bei Wettkämpfen bzw. Trainingslagern. Sollten Mitfahrten im Auto erforderlich sein, gilt es dies im Vorfeld mit den Eltern zu besprechen.
Betreuer teilen mit Kindern und Jugendlichen keine Geheimnisse! Alle Absprachen, die ein Betreuer mit dem Kind bzw. Jugendlichen trifft, können öffentlich gemacht werden.
Auch bei besonderen Anlässen und Erfolgen von einzelnen Kindern bzw. Jugendlichen, werden keine Vergünstigungen gewährt oder Geschenke gemacht, die nicht mit mindestens einem weiteren Mitarbeiter bzw. einer weiteren Mitarbeiterin abgesprochen sind. Dass einzelne Kinder bzw. Jugendliche immer wieder für bestimmte Aktionen ausgewählt werden und besondere Zuwendungen und Bevorzugungen erhalten, ist zu vermeiden.
Sexuellen Beziehungen zwischen Betreuer*Innen und Jugendlichen unter 18 Jahren besteht oder entwickelt sich eine beidseitig einvernehmliche sexuelle Beziehung innerhalb der legitimen Altersgrenzen (dies bezieht sich auf Betreuende, die selbst noch Jugendliche oder junge Erwachsene sind), ist dies direkt im Verein offenzulegen und ggf. die Trainingsgruppe zu wechseln.
Sehr wichtig ist, dass Betreuende sich deutlich und transparent abgrenzen, wenn junge Sportler*Innen für sie „schwärmen" oder eine enge Beziehung eingehen möchten. Hier sollte zum Eigenschutz sofort das Jugendschutzteam kontaktiert werden!
Kinder und Jugendliche sind darauf hinzuweisen, dass verantwortungsbewusst mit sozialen Medien umgegangen werden muss. Insoweit sollen auch Betreuende ihrer Vorbildfunktion gerecht werden. Nachrichten-Gruppen werden nur für trainingsrelevante Absprachen und Informationen genutzt. Soziale Netzwerke wie TikTok, SnapChat oder Instagram dürfen nur nach Rücksprache mit den allen Beteiligten zur Verbreitung von Inhalten betreffend Trainings, Wettkämpfe, Ausflüge usw. eingesetzt werden.
Personen, die regelmäßig mit Kindern und Jugendlichen zusammenarbeiten, sollen ihr eigenes Handeln stets reflektieren. Wird von einer der Verhaltensregeln aus wohlüberlegten Gründen abgewichen, ist dies mit mindestens einem weiteren Betreuenden abzusprechen und die Gründe sind dabei kritisch zu diskutieren. Erforderlich ist eine Einvernehmlichkeit beider über das sinnvolle und nötige Abweichen von der vereinbarten Verhaltensregel.